Viele Ärzte nutzen das Internet als digitale Plattform und zur Darstellung Ihrer medizinischen Leistungen. Portale für Arztbewertungen wie Jameda, Doccheck, Sanego, Docinsider, Estheticon fördern die Bewertungen von Ärzten und Kliniken. Während diese Arztbewertungsportale spezialisiert sind, gibt es auch Möglichkeiten bei Yelp!, GelbeSeiten, Facebook, GoogleBusines uvm.
Das Problem: Wenn Patienten eine Arztbewertung schreiben oder abgeben, wird in der Anonymität oft ein menschliches Maß verloren. Manche Bewertung mutiert zu einer Diffamierung, beim der alle Online Kanäle abgesucht werden, zum Schaden vom Arzt.
Erfahren Sie mehr, wie Sie Bewertungen auf dem Arztbewertungsportal löschen und erfolgreich Bewertungsmarketing betreiben.
Management Bewertungen
Kein Arzt hat was einzuwenden, wenn es 5 Sterne Bewertungen gibt und Patienten den Behandler in den Himmel loben. Es gibt zahlreiche Online Marketing Agenturen oder professionelle Spezialisten, die Bewertungen schreiben und verbreiten. Die Tätigkeit wird heute als Empfehlungsmarketing oder Bewertungsmanagement bezeichnet.
- Es gibt aktuell schon Forschungen zur semantischen Analyse um hier die Schummelein aufzudecken. Es bleibt abzuwarten bis verlässliche Algorithmen Bewertungen als manipuliert erkennen. Dann war der Aufwand umsonst und es ist ähnlich zu vielen SEO Praktiken die nur kurzfristige Erfolge bringen mit später höheren Kosten.
- Mit einem Browser Fingerprint (Digitaler Fingerabdruck) können Portale sehr gut Bewertungen vom gleichen Benutzer erkennen. Nur eine sehr gute Agentur für Bewertungsmanagement macht das richtig.
Das 30 bis 70% der positiven Arzt Bewertungen geschönt sind, ist nicht abwegig
Schaut man sich Nebenschauplätze in der Medizin an, wo kein Bewertungsmarketing betrieben wird, sehen die Bewertungen ehrlicher aus. Genauso auch eine durschnittliche Benotung.
Insgesamt sollte der niedergelassene Arzt mit gut laufenden Praxisbetrieb unternehmerisch denken und das Management von Patienten Bewertungen im Fokus haben. Oft werden "Alerts " angeboten um schnell reagieren zu können. Eine Möglichkeit ist auch den Dienst GoogleAlerts zu nutzen.
Schlechte Bewertungen werden zügig identifiziert. Liegen falsche Tatsachenbehauptungen vor, haben Sie als Arzt einen Rechtsanspruch zur Löschung - so die juristische Theorie. In der Realität wird jedoch nur Arbeit und Kosten zu Rechtsanwälte und Richtern verlagert.
Bewertungen Löschen
Sofern keine Web Agentur bzw. ein Content Writer die Bewertung schreibt, werden von Patienten häufig Fehler gemacht. In der Anonymität wird die Verhältnismäßigkeit verloren und es wird groß ausgeholt. Da wird auch mal die Note 6 gegeben.
Generell sollte man nicht immer meinen, dass reale Patient Bewertungen machen. Es gibt auch feindselige Social Media Agenturen oder Konkurrenten, die auf ethische Grundsätze wenig geben. Als Resultat haben Sie schlechte Bewertungen von Konkurrenten auf dem Bewertungportal ohne dass Sie davon erfahren.
Lösungen
1. Kommunikation mit Bewerter
Sofern der Patient identifizierbar ist, mag eine direkte Kommunikation die sinnvollste Lösung sein. Eventuell die Motivation steigern den Eintrag zu löschen durch Nachlässe oder Gegenleistung. Jameda bietet hier die anonyme Kontaktaufnahme an. Wichtig ist hier, dass sich genau überlegt was man schreibt, da der oder die Gegenüber unbekannt sind.
2. Unwahre Angaben
In vielen Fällen machen Patienten Fehler und geben falsche Tatsachenbehauptungen ab. Schreiben man z. B. "..habe 15 Minuten gewartet... " kann Ihre Sprechstundenhilfe das wiederlegen, weil das Protokoll 10 Min. aufzeigt oder diese das als Zeugin aussagt. Auch andere Tatsachenbehauptungen wie "alte Geräte ", "keine Diagnose " usw. können widerlegt werden. "Behandelt grundsätzlich keine Kassenpatienten " ist falsch, wenn Sie das auch allgemein bekannt machen und nur Privatpatienten behandeln.
Insgesamt ist die Position als Arzt besser, wenn Sie gut organisiert sind und den Nachweis führen können, dass Behauptungen falsch sind.
Unwahre Tatsachenbehauptung sind grundsätzlich nach §186 StGB (Beleidigung), §186 StGB (Üble Nachrede) und §187 (Verleumdung) unzulässig und müssen objektiv anhand von Beweisen, Zeugen oder Sachverständigen widerlegbar sein.
3. Falsche Inhalte
In einem Fall beschrieb eine Patientin, wie der "Arzt sein Personal unter Druck setzt ". Das Problem dabei. Diese Bewerterin hat den Arzt zu bewerten und die medizinische Leistung und nicht die Personalführung, die sie nichts angeht. Ob Juristen das ähnlich sehen ist fraglich, denn das kann als Meinungsäußerung gesehen werden.
Eventuell kann das auch bei Google+ gegen die Richtlinien verstoßen, wenn Dritte indirekt genannt werden. Zu guter Letzt braucht das betreffende Personal etwas anderes aussagen als der Bewerter schreibt. Dann hat die oder der Bewerter etwas falsches verbreitet, was eventuell eine "üble Nachrede " darstellt.
4. Keine Behandlung
Als Arzt vermuten Sie, dass keine Behandlung erfolgt ist. Ein denkbares Szenario wäre: Patient will Rezept und Sie lehnen das ab ohne Untersuchung. Patient rächt sich mit einer fiesen Bewertung wie "arrogant ", "mufig ", "inkompetent ", "nicht hilfsbereit " usw.
Hier kommt Ihnen die BGH Entscheidung vom März 2016 zur Hilfe.
Der BGH hat daher dem Bewertungsportal deutlich weitergehende Prüfungspflichten auferlegt, als dies bisher der Fall war. So muss das Bewertungsportal nach einer Beanstandung alle Details der Beanstandung an den Bewertenden übersenden und diesen zu einer genauen Beschreibung der angeblichen Behandlung auffordern. (Zitat Quelle: aufrecht.de)
Wer also einfach mal so als Konkurrent oder Social Media Spezialist manipulierte Bewertungen abgibt, kommt in Erklärungsnot. Er muss auf Anforderung des Bewertungsportals aufzeigen, dass er als Bewerter behandelt wurde.
5. Rufschädigende Inhalte
Bei einem Arzt wurde die Bewertung geschrieben "wie Vieh abgefertigt ", kann das Recht zur freien Meinungsäußerung übersteigen, und ist eine rufschädigende Äußerung. Genauso auch "arrogant ", "unseriös ", "ungepflegt ". Weiter sind zu nennen: "fachlich schlecht ", "inkompetent ". Vor allem bei der Kompetenz wird es für den Bewerter schwierig, den er hat meist kein Medizinstudium absolviert. Insgesamt ist das Problem, was den Arzt ärgert, im Gesamtkontext zu sehen und bleibt vielfach im Ermessensspielraum von Rechtsanwälten und Gerichten.
Häufen sich Bewertungen an Schmähkritik, dann haben Sie eine Art "Troll " (https://de.wikipedia.org/wiki/Troll_(Netzkultur)) bzw. Querulanten. Dieser meldet sich mit einigen anonymen Profilen an, die meist verwaist sind - also sonst nie genutzt werden außer um eine Schmähkritik abzuliefern.
In dieser Situation wäre es gut mit dem Portalbetreiber genau zu kommunizieren. Eventuell kann das abgeglichen werden mit einem digitalen Fingerabdruck, sofern der Troll keine Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat werden hier durchwegs Fehler gemacht.
Was Schmähkiritk bzw. rufschädigend ist, behält sich die Jurisprudenz vor regelmäßig abgewandelt zu sehen. Wer keine Kosten scheut, beauftragt einen Fachanwalt zur juristischen Lösung. Insgesamt ist das Kernproblem bei rufschädigenden Äußerungen inwiefern es im Gesamtkontext steht, ob das öffentliche Interesse überwiegt oder die Meinungsäußerung auf eine Diffamierung abzielt. Als Arzt haben Sie auch Persönlichkeitsrechte (Menschenwürde, Ehrschutz), bei der eine freie Meinungsäußerung zurücktritt.
6. Warten
Es mag nicht ermunternt klingen aber ist oft eine günstige Lösung Bewertungen zu löschen. Wenn man nach einer Zeit Bewertungportale alte Bewertungen vorlegt und diese dann noch mal nachforschen ist Chance einer Löschung hoch, sofern der Bewerter nicht antwortet.
Hat der Benutzer eine "Fake eMail " verwendet kann er nicht auf Nachrichten der Bewertungportale reagieren und dann werden diese nach einer Frist die Bewertung löschen - so eine Erfahrung. Eventuel hat sich der Zorn gelegt und der Patient geht der Sache nicht mehr nach oder ist einfach zu faul.
7. Gute Bewertungen
Fördern Sie Patienten, die mit Ihrer Behandlung zufrieden sind eine Bewertung zu schreiben. Eventuell haben Sie dazu ein Tablet Computer o.ä. Strukturen vorbereitet um das zu vereinfachen. Das löscht nicht Patientenbewertungen aber folgt der Logik einfacher Mathematik: 10 x 1 Bewertung + 1 x 5 Bewertung geteilt durch 11 = 1,36 Benotung.
Kein Anspruch auf Löschung
Oben genannte Lösungen sind natürlich Gegenstand einer meist oft ändernden Rechtssprechung oder Rechtsauslegung. In einigen Fällen wird wohl der Fachanwalt mehr Möglichkeiten aufzeigen können.
Note 6 Bewertung
Bei Ärzten ist die Note 6 Bewertung nicht einem Behandlungsfehler gleichzusetzen (BGH Urteil vom 01.03.2016 Randziffer 35). Mit dieser Argumentation wird man nicht weiterkommen.
Freie Meinungsäußerung
Eine Löschung von Bewertung, die sich mit dem GG und der freien Meinungsäußerung deckt wird kaum Erfolg haben. Wer sich als Patient "unwohl " fühlt oder meint der Arzt ist "unhöflich " äußerst seine Meinung. Hier hilft nur eine tiefere Prüfung ob der Bewerter eine reale Person ist.
Jameda Bewertungen
In ein paar nett gemachten Videos erklärt Jameda wie man das Bewertungsmanagement betreibt. Insgesamt so eine Erfahrung - sollten Sie als Arzt oder Praxis auf Bewertungen auch Antworten schreiben und auf die Kommunikation der Patienten reagieren. Es ist heute halt alles etwas anders. Ein Löschung einer Jameda Bewertung ist ohne weiteres nicht möglich und der Bewerter bleibt anonym.
Sie können auf 3 Arten auf eine Jameda Bewertung reagieren auch kombiniert.
1. Öffentlich kommentieren | 2. Anonym mit Patient | 3. Problem Jameda melden |
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Sofern Sie eine Bewertung erhalten, egal ob gut oder schlecht sollten Sie die Chance nutzen auch öffentlich zu kommentieren. Gehen Sie auf die Argumente ein. Die Agentur arbeitet hier vielleicht mit mehr emotionaler Distanz, was ein Vorteil sein kann.
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Der anonyme Kontakt mit Patienten können Sie auch zusätzlich nutzen zum Öffentlichen Kommentar. Bei der anonymen Kontaktaufnahme kann man eventuelle eine Schlichtung anbieten oder sonstige Vereinbarungen treffen.
Das Problem bei der anonymen Kontaktaufnahme ist, dass der Kommentar bestehn bleibt und Patienten das unerwünschte oder falsche lesen. Sinn macht daher gleichzeitig auch öffentlich die Sichtweise zu präsentieren. |
Die Funktion Problem melden ist vor allem dann wichtig wenn.
Hier sollten Sie sehr genau auf den Kommentar eingehen, wenn also falsche Tatsachen behauptet werden. Eventulle können Sie Beweise vorliegen. Rufschädigende Äußerung, Schmähkritik oder ehrabschneidende Äußerungen sind dehnbare Begriffe. Aber es gibt hier auch Richtlinien, wann dies eine freie Meinungsäußerung überschreitet und die Persönlichkeitsrechte vom Arzt eingeschränkt werden. Sofern Sie der Meinung sind als Arzt hier stimmt was nicht, sollten Sie die Bewertung melden. Jameda wird aber Ihre Angaben weitergeben an den Patienten und dann über seine eigenen Mitarbeiter entscheiden innerhalb von 14 Tagen. Der Nachtteil, sie können in dieser Zeit nicht anonym Kontakt aufnehmen (Stand 2017). Tipp: Eventuell Feiertage und Urlaubszeiten abwarten.
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Checkliste
- Bewerter Authentizität vorhanden
- Meinungsäußerung durch Grundgesetz gedeckt
- Bewerter tritt nur einmalig auf mit einer Bewertung
- Kann eine Tatsachenbehauptung widerlegt werden
- Kann der Bewerter bewegt werden die Bewertung zu löschen
- Hat das Bwertungsportal den Sachverhalt und Bewerter geprüft
Fazit
Meist sind gute Bewertungen Ihrer Patienten spärlich, da diese in Ihrer Zufriedenheit eher weniger bewerten. Motivieren Sie als Arzt Patienten faire Bewertungen abzugeben und vor allem wo.
Über Logbücher oder Webtracking kann man gut die "User Journey " - (Deutsch: Besucherpfad) nachvollziehen und dass Patienten z. B. Arztbewertungsportale wie Jameda kontrollieren mit den Arzt Bewertungen.
In komplizierten Fällen sollten Sie sich eventuell juristischen Rat von einem Rechtsanwalt einholen. Viele Bewertungsportale reagieren aber auf logische und sachliche Tatsachenbehauptungen und löschen diese kollegial. Hier hat sich eine kooperative Kommunikation mit dem Bewertungsportal als förderlich erwiesen als "Drohemails mit jur. Konsequenzen ". Alternativ buchen Sie als Arzt ein besseres Paket und steigern die Motiviation beim Bewertungsportal der Sache nachzugehen - so eine Erfahrung.
Unterschätzen Sie nicht den Google Business Entrag bei der lokalen Suche. Bei Google Business kann man auch die Löschung der Bewertung beantragen. In einem zeitaufwendigen Formular, muss man detailliert Angaben zur Rechtsverletzung beschreiben. Inwiefern die BGH Entscheidung von März eine Rolle spielt sieht man noch. Der Konzern versteht sich ja nicht als Bewertungsportal - bietet wiederum indirekt Bewertungen für Ärzte an.
Dass es da viel zu tun gibt für den Suchmaschinen Konzern zeigt dann die folgende Information.
Aufgrund der großen Menge von Anfragen, die bei uns eingehen, können wir leider nur dann auf Ihre Mitteilung antworten, wenn wir festgestellt haben, dass es sich bei Ihrer Anfrage um eine rechtsgültige und verfolgbare Beschwerde handelt. Wir werden uns eventuell zur Klärung der Angelegenheit mit Fragen und Anfragen an Sie wenden.
Weitere Informationen
- Webauftritt für Ärzte
- Identifizierung Internet Nutzer
- http://www.aufrecht.de/jameda-urteil-bgh-vi-zr-34-15.html
- http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20160065
- Web Monitoring - Alerts
- Informatikrecht
Urteile - Rechtsprechung - Bewertungen
Urteile Schmähkritik
Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 – 1 BvR 826/00, juris, Rn.4; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12, juris Rn.15; BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn.39 m. w. N.). Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr über die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2000 und 02.07.2013 a.a.O.).
"Mörder und Krüppel" als Bezeichnung einer anderen Person
Urteil: BVerfG, Beschluß vom 25.03.1992, Az. 1 BvR 514/90, zu finden in NJW 1992, 2073 ff. und BVerwG, Urteil vom 08.09.1981, Az. BVerwG 1 C 88.77, zu finden in BVerwGE 64, 55 ff. und BGH, Urteil vom 12.10.1965, Az. VI ZR 95/64, zu finden in NJW 1965, 2395 f.
"Schwein" als Bezeichnung oder die Karikatur einer anderen Person
Urteil: BVerfG, Beschluß vom 03.06.1987, Az. 1 BvR 313/85, zu finden in NJW 1987, 2661 f. und BVerfG, Beschluß vom 09.07.1997, Az. 1 BvR 730/97 und OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.1978, Az. 2 Ss 311/78, zu finden in NJW 1978, 1816 f.
"ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick den Zuschauern die Milch sauer werde " als Herabsetzung einer Fernsehansagerin.
Urteil: BGH, Urteil vom 05.03.1963, Az. VI ZR 55/62, zu finden in NJW 1963, 902 ff. = BGHZ 39, 124 ff.
"talentfrei, verlogen, korrupt, pathologischen Knallkopfs, der häufig widerwärtigen Dreck geschrieben habe " als Bezeichnung eines Autors
Urteil: BVerfG, Beschluß vom 25.02.1993, Az. 1 BvR 151/93, zu finden in NJW 1993, 1462 f.)
die Bezeichnung einer Bank als "mafia-vergleichbar "
Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1979, Az. 6 Ss 253/79, zu finden in Der Betrieb 1980, 1215
Ausbeuter, der Entlassungsterror betreibe " und die Herabsetzung der Gewerkschaften als "korrupt " und als "Unterdrückungsinstrument gegen die Arbeiterklasse " die Bezeichnung eines Arbeitgebers.
Urteil: BAG, Urteil vom 15.12.1977, Az. 3 AZR 184/76
"gefühllos, dickfellig, dem Menschlichkeit fremd sei " als Bezeichnung eines Beamten
Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1982, Az. 2 Ss 95/82- 31/82, zu finden in AfP 1982, 234 f.
"Wegelagerer " als Bezeichnung eines Polizisten
Urteil: AG Gießen, Urteil vom 22.01.1993, Az. 54 Cs 14 Js 22689.2/91
"Terrorurteil " als Bezeichnung eines Urteils
Urteil: BGH, Urteil vom 30.03.1955, Az. 6 StR 246/54, zu finden in MDR 1955, 396
"willkürlich " als Vorwurf gegen einen Richters zu seiner Handlung
Urteil: AG Marburg, Urteil vom 24.04.2003, Az. 5/3 Js 4259/02, zu finden in NStZ-RR 2004, 203
"zuzuordnen dem Volksgerichtshof " als die Herabsetzung eines Richters
Urteil: OLG Hamburg, Urteil vom 23.01.1990, Az. 2 Ss 103/89 (42) 105/88 Ns, zu finden in NJW 1990, 1246 f.
"Schwein am Kreuz " für die Darstellung des christlichen Kreuzes mit einem angenagelten Schwein und dem Untertitel
Urteil: OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.06.1998, Az. Ws 1603/97, zu finden in NStZ-RR 1999, 238 ff.
Die Behauptung, CSU-Politiker schürten wie im Dritten Reich Haß gegen Ausländer
Urteil: BayObLG, Urteil vom 15.07.1993, Az. 3 St RR 154/92, zu finden in MDR 1994, 80 ff.
"Faschisten " oder "Nazis " oder "Rechtsradikale " als die Bezeichnung etablierter Politiker
Urteil: BVerfG, Beschluß vom 11.05.1976, Az. 1 BvR 671/70, zu finden in BVerfGE 42, 143 ff. u.a.
die Schmähkritik eines Dritten, die sich der Äußernde zueigen macht (BVerfG, Beschluß vom 19.04.1990, Az. 1 BvR 40/86, 42/86, zu finden in NJW 1990, 1980 ff. = BVerfGE 82, 42 ff. und BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131 ff.
Urteil zu Werturteilen
Für den Schutz von Werturteilen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind. Werturteile, die zur Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb am Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 – 1 BvR 103/77 – "Kunstkritik ", juris Rn.29; BGH, Urteil vom 20.05.1986 – VI ZR 242/85, juris Rn.9; BGH, Urteil vom 17.04.1984 – VI ZR 246/82 – "Mordoro ", juris Rn.22). Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung werden allerdings mit der sog. Schmähkritik überschritten (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.).
"Rechtwidrige Abtreibungen " als unzulässige Anprangerung eine Frauenarztes. Abwägung "freie Meinungsäußerung und Schmähkritik ".
Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.
Urteil: BVerfG Aktenzeichen: 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03 - hier weiter lesen
Äußererung eines Abtreibungsgegners verstößt gegen Persönlichkeitsrecht des Arztes
OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2002 - 4 U 5/02 (LG Heilbronn)
Urteil Meinungsfreiheit
Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 21.01.16 unter dem Az. 16 U 87/15 entschieden, dass eine Behauptung über einen Verein, er sei ein "anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit " im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt sei. Eine solche Äußerung beinhalte im Wesentlichen eine Meinung und Stellungnahme. Die Beklagten zögen aus den Veröffentlichungen des Klägers eine andere Schlussfolgerung bezüglich dessen Gesinnung als der Kläger selbst. Es gebe insoweit keine beweisbaren Tatsachen. Zwar verletze die Äußerung das Persönlichkeitsrecht, jedoch überwiege das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Urteil Hotelbewertung
Mit der Überschrift über seine Bewertung "Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall " wollte der Nutzer "E " für jeden Leser ersichtlich nicht aussagen, bei dem Hotel des Klägers handele es sich um einen Hühnerstall im Sinne einer Behausung für Hühner. […] Die Auslegung der angegriffenen Überschrift ergibt, dass der Nutzer den Namen des Landhotels "H " mit Hilfe des Stilmittels der Alliteration in den Namen "Hühnerstall " umgewandelt hat, um hiermit plakativ auf seine nachfolgende Bewertung aufmerksam zu machen. Er hat deshalb mit der Benutzung des Begriffs "Hühnerstall " keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern ein Werturteil abgegeben.
Der Bewerter hat den Namen des Hotels mit Wortwitz im Wege der Alliteration verfremdet und damit eine erkennbar unernste Sprache gewählt, die vordergründig zum Lachen reizen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf die der Überschrift nachfolgende Bewertung lenken sollte. Er hat damit das Stilmittel der Satire gewählt (zur Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik, BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn.40ff.).